SGS - Satzung

§ I Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, den Wasser- und insbesondere den Segelsport zu pflegen, die Jugend hierfür zu begeistern und sie darin anzuleiten, durch Förderung des Gemeinschaftssinnes dem allgemeinen Konsumdenken sowie der Hektik und Vermassung unserer Zeit entgegenzuwirken

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßigen Zwecken.
  2. Er ist wirtschaftlich, politisch und konfessionell nicht gebunden.
  3. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
  1. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Segelbetriebes,
  2. Durchführung von Ausbildungsstunden unter Leitung eines Segellehrers,
  3. Organisation und Durchführung von Prüfungen für die einzelnen Segelscheine,
  4. organisatorische und seemännische Betreuung des Tourensegelns,
  5. Durchführung von Regatten,
  6. Abhalten von Versammlungen und Fachvorträgen.

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Seglergemeinschaft Steinberghaff" und hat seinen Sitz in Steinberg/Angeln. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt somit den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Der Verein ist Mitglied im Landes- u. Kreissportverband.



§ 4 Vereinsstander

  1. Im Vereinsstander befinden sich auf rotem Grund je ein blaues und weißes stilisiertes Segel.
  2. Die Berechtigung zum Führen des Vereinsstanders ergibt sich aus der Mitgliedschaft der Seglergemeinschaft Steinberghaff e.V.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder gut beleumundete Wassersportfreund werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Sportgeschehen teilnehmen.
  5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  6. Fördernde Mitglieder sind Mitgliedert die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitgliede, Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder einschließlich der Jugendlichen haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, Anlagen und Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der erlassenen Ordnung zu benutzen.
  4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
  4. an den von der Vereinsleitung einberufenen Mitgliederversammlungen nach Möglichkeit teilzunehmen,
  5. Beteiligung an den Vereinsarbeiten gemäß dem aufgestellten Arbeitsplan.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über den Antrag entscheidet vorläufig die Vereinsleitung. Die endgültige Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der Übertritt vom ordentlichen in den fördernden Mitgliedstand oder umgekehrt muss der Vereinsleitung bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Über die Übernahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
  3. Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich der Vereinsleitung gegenüber zu erfolgen.
  5. Der Ausschluss erfolgt
  1. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung 6 Monate im Rückstand ist,
  2. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder Interessen des Vereins,
  3. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  1. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet vorläufig die Vereinsleitung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch ein geschriebenen Brief vor Inkrafttreten bekannt zugeben. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu dem Beschluss zu äußern.
  2. Über diesen Beschluss ist durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu entscheiden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder haben bei der Aufnahme eine einmalige Gebühr zu entrichten. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche Mitglieder sind hiervon befreit.
  2. Für ordentliche, jugendliche und fördernde Mitglieder wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres (Geschäftsjahr) eintritt. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Für Gastmitglieder wird ein besonderer Beitrag erhoben. Gastmitglieder unterliegen den als Anlage beigefügten "Erläuterungen".
  4. Die Vereinsleitung hat das Recht, bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ausnahmsweise ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht der Vereinsleitung unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrages zu.
  5. Der gesamte Jahresbeitrag ist bis zum 1.4. des laufenden Jahres zu bezahlen.
  6. Für Zahlungen von Beiträgen gilt die jeweilige Fassung einer gesonderten Gebührenordnung

§ 9 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. Vereinsleitung: Vorstand (1. und 2. Vorsitzenden) und dem erweiterten
  2. Vorstand (Schriftführer, Kassenwart, 1. und 2. Takelmeister, Jugendwart u. Sportwart)
  3. Beirat
  4. Mitgliederversammlung.

§ 10 Die Vereinsleitung

  1. Die Vereinsleitung besteht aus:
  1. dem Vorstand: dem 1. Vorsitzenden, ..dem 2. Vorsitzenden,
  2. dem erweiterten Vorstand: dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem 1. Takelmeister, dem 2. Takelmeister, dem Jugendwart, dem Sportwart.
  1. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  2. Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
  3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 350,-€ belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner - Verhinderung der 2. Vorsitzende mit Zustimmung des Kassenwartes befugt. Bei Rechtsgeschäften über 350,- € ist die Zustimmung des Beirates erforderlich. Bei Grundstücks- Miet- und Dienstverträgen ist außerdem die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.
  5. Der Bootshafenbetrieb wird von den Takelmeistern geleitet. Sie sind für das Vereinsinventar und seine Registrierung verantwortlich.
  6. Die Aus- und Weiterbildung der jugendlichen Mitglieder auf dem Gebiet des Wassersports leitet der Jugendwart.
  7. Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins -ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitglieder gewählt.
  8. Für sportliche Veranstaltungen (insbesondere Regatten und Geschwaderfahrten) ist der Sportwart verantwortlich.
  9. Für die Vollständigkeit, Korrektheit und Qualität unserer Homepage www.sgs-steinberghaff.de mit Beiträgen unseres - Klönsnack ut Steenbarghaff - übernehmen wir keine Gewähr. Für die gelinkten Seiten übernehmen wir keine Verantwortung. Wenn auf diesen Seiten gesetzeswidrige Inhalte zu erkennen sind distanzieren wir uns von diesen in jeder Form. Für die alleinige Gestaltung dieser Webseite sind die Internetcrew und die Vereinsleitung der Seglergemeinschaft Steinberghaff e.V. verantwortlich. Sie soll das Vereinsleben nach außen hin darstellen und den Mitgliedern zur Information dienen.
  10. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme des Jugendwartes, auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand und ein neuer erweiterter Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes ist möglich.
  11. Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse in Vereinsleitungssitzungen, die von I. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder der Vereinsleitung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der I. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 2 Wochen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder der Vereinsleitung beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Vereinsleitung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  12. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes haben die übrigen Vorstandsmitglieder bzw. Mitglieder des erweiterten Vorstandes das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  13. Zur Bewältigung der verschiedenen Vereinsaufgaben können Ausschüsse bzw. Arbeitsgemeinschaften gegründet werden. Diese werden von der Vereinsleitung eingesetzt und koordiniert.

§ 11 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied im Beirat ist einzeln zu wählen.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören. Wiederwahl erst nach einer dazwischen liegenden Amtsperiode.
  3. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, die Vereinsleitung in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  5. Er unterrichtet sich durch Abhaltung von Sprechstunden oder in sonst geeigneter Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht der Vereinsleitung Vorschläge für die Geschäftsführung.
  6. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 350,- €  beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.
  7. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
  8. Der Beirat wird vom I. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  9. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich von der Vereinsleitung verlangen.
  10. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats verlangen, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
  11. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Mitglieder der Vereinsführung sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
  12. Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist auch er verhindert. leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört.
  13. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  14. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  15. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch die Vereinsleitung einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Die Vereinsleitung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist sie verpflichtet, wenn mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss die Vereinsleitung die Mitgliederversammlung vertagen, kann jedoch eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung sofort im Anschluss einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
  2. Bestätigung des Jugendwartes.
  3. Wahl des Beirats.
  4. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, nach Abschluss des Geschäftsjahres die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. άber das Ergebnis haben sie bei der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Darüber hinaus haben sie das Recht zu einer jederzeitigen Prüfung.
  5. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  6. Aufstellung eines Haushaltsplanes.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. Aufstellung einer Bojenfeldordnung, einer Hausordnung für den Vereinsraum und Festsetzung der Bojenfeldbenutzungsgebühr für Gäste.
  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandest der Mitglieder des Beirats sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit so entscheidet das Los.
  6. Stimmenthaltungen sind bei Abstimmungen wie nicht anwesend zu werten.

§ 15 Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Die Niederschrift ist auf der nächsten Versammlung vorzulegen und von der Versammlung zu genehmigen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung. ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

§ 17 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 18 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder für Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Steinberghaff, den 07.04.2007


Bojenfeldordnung

  1. Geltungsbereich:
    Die Bojenfeldordnung gilt:
  1. innerhalb der von der Seglergemeinschaft Steinberghaff e.V. gepachteten Wasserfläche, die durch vier besondere gekennzeichnete Bojen begrenzt wird.
  2. auf der gesamten Brückenanlage einschließlich Mole.
  1. Bojenplätze:
    Die Bojenplätze werden vom Takelmeister innerhalb des Feldes festgelegt. Die Bojen sind mit fortlaufenden Nummer zu versehen. Jeder Bootseigner bekommt seinen Bojenplatz vom Takelmeister zugewiesen. Der Bojenfeldplatz ist mit Nummer in den Bojenplan einzutragen.
  2. Bojengeschirr:
    Jeder Bootseigner ist für den einwandfreien Zustand seines Bojengeschirrs verantwortlich. Für Schäden, die durch unsachgemäß behandelten oder schadhaften Bojengeschirr entstehen, haftet der Eigentümer.
  3. Einholen der Bojen:
    Die Bojen müssen am Ende der Saison, jedoch bis spätestens 15.10., unbedingt eingeholt werden. Die Takelmeisterei ist beauftragt, danach die Bojen kostenpflichtig zu kappen. Ausnahmen sind nur Mitglieder mit einer Sondergenehmigung des Wasser – und Schifffahrtsamtes bzw. sonstige Ämter.
  4. Ein – und Auslaufen:
    Zum Ein- und Auslaufen ist die Fahrschneise zwischen den Bojengebieten der SGS und den YCST zu benutzen. Ausnahmen hiervon sind nur in Gefahrensituationen bzw. ungünstigen Windverhältnissen gestattet.
  5. Verbote:
    Wasserskilaufen und Windsurfing im Bojenfeld ist untersagt.
  6. Gebühren:
    Die Inanspruchnahme eines Bojenplatzes ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  7. Kündigung
    Die Kündigung des Bojenplatzes muss schriftlich zum Saisonende des laufenden Jahres für das folgende Jahr erfolgen. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung wird auch bei Nichtnutzung des Bojenplatzes die Bojengebühr fällig.
  8. Haftung:
    Die Benutzung des Bojengebietes geschieht auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Vereins und seiner Organe für etwa entstandene Schäden ist ausgeschlossen.

Gebührenordnung

Jahresbeitrag für aktive Mitgliedschaft 80, - €
jugendliche Mitgliedschaft 35, - €
Geschwisterstaffel (2.Kind) 20, - €
Geschwisterstaffel (3.Kind) 15, - €
passive / fördernde Mitgliedschaft 35, - €
Gastmitgliedschaft mit Boot und Bojenfeldplatz 255, - €
Gastmitgliedschaft mit Boot ohne Bojenfeldplatz 80, - €
Nach einjähriger Gastmitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder fällig 105, - €
Bojenfeldgebühren für aktive Mitglieder / sowie jugendliche Mitglieder mit Boot im Bojenfeld – je Saison – werden vom Takelmeister errechnet
( Schwoikreis / Bootgröße) = anteilige Kosten des Bojenfeldes.
zu erfragen beim Kassenwart
Bojenfeld – Tages – Gastlieger – pro Tag 3, - €
- pro Woche 20, - €
Stellplatz auf dem SGS – Gelände für Jollen, Motorboote und Dickschiffe pro qm
Sommerhalbjahr 2, - €
Winterhalbjahr 3, - €